Heizen mit Festbrennstoffen

Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Wichtiger Hinweis zum Heizen mit Festbrennstoffen, Holz, Kohle u.ä.


Auszug aus der 1. BImSchV, § 26
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
2. durch eine umfangreiche7aufwändige Emissions-Messung (Abbrandphasenmessung)
unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger geführt werden.
(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2024 nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild zu folgenden Zeitpunkten nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen1 :

Datum auf dem Typschild
Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
1. Januar 1995 bis
einschließlich
21. März 2010
31. Dezember 2024
§ 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten oder stillzulegen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.

Bitte beachten Sie, dass die Einzelfeuerungsanlagen für Festbrennstoffe, die bis zum 31.03.2010 errichtet wurden, bis zum 31.12.2024 modernisiert, ausgetauscht oder stillgelegt werden müssen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich an die Verbandsgemeinde Diez, Ontere Bauaufsichtsbehörde,
Herrn Eric Mäncher, Tel. 06432501256, oder Ihren/Ihre Schornsteinfegermeister*in wenden.

1 Alternative: Siehe Merkblatt „Merkblatt und Erklärungen zur Stilllegung einer Einzelfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
und deren Betrieb im besonderen Notfall“

Dateiname Größe Datum
Merkblatt_Einzelraumfeuerungsanlage.pdf107,14 KB02.01.2024
[BITTE ANPASSEN!] Bitte wählen Sie Ihre Cookie-Präferenzen: