I.
Die Wahl zum Gemeinderat wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -).
Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). Im Gemeinderat waren zwei Monate vor der Wahl 2 Frauen und 6 Männer vertreten.
II.
Da kein Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zugelassen worden ist, wird ein amtlicher leerer Stimmzettel hergestellt, der entsprechend Raum zur Eintragung so vieler wählbarer Personen enthält, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen
sind.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG).
2. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Eintragung höchstens so vieler wählbarer Personen auf dem Stimmzettel, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 3 Satz 1 KWG).
3. Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 KWG).
III.
Die Wählerinnen und Wähler können nur einmal und nur persönlich ihr Stimmrecht ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KWG). Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind
den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, können sich einer Hilfsperson bedienen (§ 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 4 KWG); die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen. Sie muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erhält.
Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel für die Mehrheitswahl. Bei der Mehrheitswahl ohne Wahlvorschlag erhält die Wählerin oder der Wähler den amtlichen Stimmzettel nur dann, wenn sie oder er es wünscht. Sodann begibt sie oder er sich in die Wahlkabine und wählt. Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine ihren Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher dies gestattet (§ 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 4 KWG).
Laurenburg, den 16.05.2024
Ralf Würges, Gemeindewahlleiter