Zuwendungsempfänger können sein:
- Gemeinden, Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie gemeinnützige juristische Personen mit 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
- natürliche Personen, Personengesellschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie des privaten Rechts mit 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Voraussetzung ist, dass die Einwohnerzahl des Ortes der Projektrealisierung 10.000 nicht übersteigt. Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt. Pro Vorhaben ist die Zuwendung auf 500.000 Euro begrenzt (Ausnahmen sind mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde möglich, sofern die LAG in ihrem Antrag aufzeigt, dass dies im Sinne der Entwicklung der LEADER-Region ist).
Förderfähig sind:
- der Kauf sowie Investitionen in stationäre und mobile Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen
- der erforderliche Grundstückserwerb, soweit dieser 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigt
- konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen in
diesem Zusammenhang
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Projektausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen
NICHT förderfähig sind:
- der Erwerb von Geschäftsanteilen
- Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung
- der laufende Betrieb
- Unterhaltung
- der Erwerb unbebauter Grundstücke
- Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG gefördert Strom oder Wärme erzeugen
- Einrichtungen der medizinischen Versorgung, die über die lokalen Bedürfnisse der Bevölkerung in ländlichen Orten hinausgehen
- Vorhaben, die Universitäten, Hochschulen oder Berufsschulen betreffen
- stationäre Nahversorgungseinrichtungen für Waren
und Dienstleistungen mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern
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Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB