Verfahrensablauf der "Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung"

Auch in der neuen Förderperiode werden innerhalb des LEADER-Ansatzes die Maßnahmen "Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung", "Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen" sowie das Förderprogramm "Innenstädte der Zukunft" umgesetzt. Der 2. Förderaufruf für das Programm FLLE 2.0 stellt Haushaltsmittel in Höhe von rund 10 Millionen Euro für das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ende der Förderperiode zur Verfügung.

Über die Maßnahme können eigenständige Kleinunternehmer mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Mio. Euro gefördert werden.

NICHT gefördert werden können landwirtschaftliche Einzelunternehmen oder Kooperationen, Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker.

Für Investitionen sind 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben als De-minimis-Beihilfe möglich. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro, die Festlegung der Kosten kann bis zu einem Investitionsvolumen von 50.000 Euro auf Basis von Pauschalen erfolgen. Der Gesamtwert der De-minimis-Beihilfen darf 300.000 Euro (bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren) nicht übersteigen.

Förderfähig sind:

  • Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter inklusive des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte
  • Aufwendungen für Beratungsdienstleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen
  • Architekten- und Ingenieurleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit der Umsetzung des Investitionsvorhabens entstehen

NICHT förderfähig sind:

  • der Erwerb von Gesellschaftsanteilen, soweit sie nicht zur Erfüllung des Zuwendungszweckes erforderlich sind
  • der laufende Betrieb oder die Unterhaltung
  • Ersatzinvestitionen
  • die Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen
  • Investitionen in Wohnraum
  • der Erwerb unbebauter Grundstücke
  • über die Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (GRW) förderfähige Vorhaben
  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende technische Einrichtungen, die nach EEG oder KWKG förderfähigen Strom oder förderfähige Wärme erzeugen
  • Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben, Anschlussfinanzierungen
  • Prolongationen


Lässt sich das Projektvorhaben dem GAK-Förderrahmen zuordnen, sind folgende Schritte einzuhalten:

  • 1. Projektsteckbrief

    Lässt sich das Projektvorhaben dem Förderrahmen zuordnen, füllen Sie als Projektträger einen Projektsteckbrief aus, in dem Sie das Vorhaben beschreiben (Benennung des Projektträgers, Projektbeschreibung, Kostenschätzung, Zeitplan). Der vollständig ausgefüllte Projektsteckbrief ist beim Regionalmanagement der LEADER-Region Lahn-Taunus einzureichen.

    Zusammen mit seinem Projektsteckbrief muss der Projektträger außerdem folgende Dokumente einreichen:

    • Bedarfsbestätigung durch die zuständige Kreisverwaltung (für die Bereitstellung des betreffenden Gutes oder der betreffenden Dienstleistung der Grundversorgung unter Berücksichtigung gleichartiger, bereits bestehender Einrichtungen in Ortsnähe)
    • Nachweise des Zuwendungsempfängers (Ausbildungsabschluss, Wirtschaftlichkeitskonzept, Beweis der Sicherstellung der Gesamtfinanzierung)
  • 2. Projektbewertung

    Die LAG Lahn-Taunus ist zuständig für die Projektbewertung. Für jedes ihr vorgelegte Projekt wird ein Bewertungsbogen angelegt, der die Grundlage zur Einordnung und Priorisierung des Projektes bildet. Zur Gewährleistung einer transparenten und nachvollziehbaren Projektauswahl werden die Projektbewertung und die Entscheidung des Gremiums dokumentiert.

    Die Bewertung der Förderwürdigkeit und Festlegung einer Punktbewertung sowie eines Fördersatzes erfolgt durch die LAG bei der Auswahlsitzung, die zweimal pro Jahr stattfindet. Dabei wird eine Rangfolge der eingereichten Projekte erstellt und die Projekte gemäß dem zur Verfügung stehenden Budget ausgewählt. Eine positive Entscheidung der LAG Lahn-Taunus ist zwingender Bestandteil des Förderantrags.

  • 3. Projektantrag

    Nach Auswahlbeschluss durch die LAG kann der Projektträger einen offiziellen Förderantrag stellen. Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist für alle Vorhaben möglich, für die vollständige Antragsunterlagen der ADD vorgelegt werden. 

    Wichtig:  Erst nach Erhalt einer schriftlichen Bewilligung durch die ADD darf das Projekt begonnen werden! Es dürfen vorher keine Aufträge vergeben oder Anschaffungen getätigt werden.

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