Die Verbandsgemeinde Diez hat die mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verpflichtende Einrichtung einer „internen Meldestelle“ für Hinweisgebende umgesetzt. Alles Wissenswerte ist im nachfolgenden Text zusammengestellt.
Rechtsgrundlagen
Mit der sogenannten „Whistleblower-Richtlinie“ 2019/1937 der Europäischen Union (EU) soll die Meldung von Missständen und Rechtsverstößen innerhalb von Behörden und Unternehmen geregelt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgabe mit dem sogenannten Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), dass am 02.07.2023 in Kraft getreten ist, in deutsches Recht umgesetzt.
Für Kommunen, d.h. Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das HinSchG in Bezug auf die Pflicht zur Einrichtung der „internen Meldestelle“ nur in Verbindung mit dem Landesgesetz über interne Meldestellen im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes im kommunalen Bereich (HinSchMeldeG RP) vom 26.02.2024.
Worum geht es konkret?
Wenn Personen im Zusammenhang mit ihrem beruflichen Umfeld (z.B. Mitarbeitende, Zeugen, Mitwisser, etc.) Kenntnis von Missständen oder Rechtsverstößen erhalten, geraten Sie nicht selten in einen (inneren) Konflikt: Darf oder muss der Verstoß gemeldet werden, oder gehen die Loyalitätspflichten als Beschäftigter vor? Aus Angst vor negativen Folgen werden dann mögliche Rechtsverstöße oft nicht aufgedeckt.
Das neue Gesetz soll diesen Personenkreis vor möglichen Nachteilen schützen. Hinweisgebende leisten daher einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen.
Motive für die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes
Die Einführung des Gesetzes dient dem Schutz der Informationen vor beruflichen Benachteiligungen. Sie können diese Taten nun melden, ohne selbst Repressalien befürchten zu müssen.
Um Welche Verstöße geht es?
§2 HinSchG enthält einen abschließenden Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann also unter anderem melden:
- Straftatbestände (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug, Untreue, Verstöße gegen Vergaberecht, etc.).
- Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen geht.
- Bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf EU-, Bundes- oder Landesebene, die in §2 HinSchG einzeln benannt werden, u.a.: Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz, Datenschutz, etc.).
Wie erfolgt die Umsetzung von Meldungen?
Die Umsetzung erfolgt durch Einrichtung sog. Meldestellen. Dabei stehen folgende Meldekanäle zur Verfügung:
Interne Meldestellen:
Interne Meldungen sind häufig der effektivste Weg, den Verstoß am schnellsten zu untersuchen und abstellen zu können. Gemäß §12 Abs.1 HinSchG sind daher alle Beschäftigungsgeber, ab 50 Mitarbeiter*innen, verpflichtet eine interne und auch extern nutzbare Meldestelle einzurichten.
Informationen zum Hinweisgeberschutz:
https://mdi.rlp.de/themen/buerger-und-staat/hinweisgeberschutzgesetz
Die Verbandsgemeinde Diez hat daher eine interne Meldestelle eingerichtet. Die Meldung durch den Hinweisgeber ist in mündlicher, schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Form möglich.
Externe Meldestelle:
Bund:
Gemäß §2 Abs.1 der Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes (Hinweisgeberschutzgesetz-Externe-Meldestelle-des-bundes-Verordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.08.2023, (BGBl. I Nr.211) ist diese Meldestelle eingerichtet beim:
Bundesamt der Justiz
Adenauerallee 99-103
55113 Bonn
Telefon: +49 228 99 410-40
Telefax: +49 228 410-5050
E-Mail:
De-Mail:
Andere externe Meldestellen:
Außer an die interne Meldestelle können sich hinweisgebende Personen auch an die externe Meldestelle bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, beim Bundeskartellamt und beim Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung wenden. Diese sind erreichbar unter:
https://anti-fraud.ec.europa.eu/index_de
Welche Meldestelle muss ich wählen?
Hinweisgebende können frei wählen, an welche Meldestelle sie sich wenden. Das HinSchG macht hierzu keine Vorgaben. Lediglich in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, bevorzugt das Gesetz (§7 Abs. 1 Satz 2 HinSchG) die Wahl der internen Meldestelle.
Kann eine Meldung auch anonym erfolgen?
Anonyme Meldungen sind zwar grundsätzlich möglich, erschweren aber die notwendigen Ermittlungen. Dies gilt insbesondere, wenn zur Prüfung des Sachverhalts Rückfragen erforderlich sind. Ferner kann in diesem Fall weder eine Eingangsbestätigung noch eine Mitteilung über die getroffenen Maßnahmen übersandt werden.
Beachten Sie bitte, dass bei einer Meldung per Mail Meta-Daten gespeichert werden, die theoretisch eine Auswertung z.B. der IP-Adresse ermöglichen.
Wie erfolgt die Meldung bei der Verbandsgemeinde Diez als interne Meldestelle?
Bei der Verbandsgemeinde Diez als Gemeindeverband laufen die Mitteilungen beim behördlichen Datenschutzbeauftragten auf, der damit die Aufgaben der internen Meldestelle wahrnimmt.
Meldungen könne unter folgenden Kontaktdaten abgegeben werden:
Verbandsgemeinde Diez
-Hinweisgeberstelle-
Louise-Seher-Str. 1
65582 Diez
Tel.: 06432/501-159
E-Mail:
Ihr Ansprechpartner: Herr Matthias Hanewald
Welche Personen können Meldungen abgeben?
Zum Personenkreis der Meldeberechtigten gehören nach §1 Abs.1 HinSchG alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen bzw. ehrenamtlichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erhalten haben.
Für welche Zwecke ist diese Kommunikationsmöglichkeit nicht geeignet?
Es handelt sich hierbei nicht um eine allgemeine Beschwerdestelle. Die interne Meldestelle ist daher ausdrücklich nicht gedacht für Eingaben, die sich gegen:
- Das Fehlverhalten von Dritten richtet.
- Als Unmutsbekundung gegen Handlungen bzw. Entscheidungen der (politischen) Gremien oder der Behördenleitung zu verstehen ist.
- Sowie allgemeine Beschwerden über Fehlverhalten von Mitarbeiter*innen der Verbandsgemeinde.
Solche Hinweise sind mit Angabe der Absenderdaten sowie Bezeichnung des Beschwerdegegenstandes über die allgemeinen Kontaktdaten entweder direkt an den zuständigen Fachbereich oder die Behördenleitung zu senden.
Wie kann eine Meldung erfolgen?
Meldungen können sowohl bei der internen als auch bei den externen Meldestellen anonym oder mit Angabe der Identitätsdaten abgegeben werden.
Orientieren Sie sich an den folgenden „W-Fragen“
- Wer?
- Wann?
- Wo?
- Was?
- Wie?
- Warum?
Sofern Sie Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten Sie diese der Meldung beifügen. Hier gilt dann das gesetzlich geschützte Vertraulichkeitsgebot.
Was passiert nach einer Meldung?
Die interne Meldestelle bestätigt zunächst deren Eingang spätestens nach sieben Tagen (§17 Abs.1 HinSchG). Sie prüft anschließend, ob der vorgetragene Verstoß in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (§§1 und 2) fällt und ob die vorgetragenen Informationen stichhaltig sind. Dabei hält sie mit der hinweisgebenden Person Kontakt und ersucht erforderlichenfalls um weitere Informationen.
Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann die Meldestelle auf Grundlage des § 18 HinSchG als Folgemaßnahmen:
- Interne Ermittlungen aufnehmen,
- auf andere zuständige Stellen verweisen,
- das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen an andere Stellen abgeben (z.B. Staatsanwaltschaft, etc.)
- das Verfahren einstellen.
Über geplante oder getroffene Maßnahmen ist der hinweisgebenden Person spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung zu geben.
Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten von Hinweisgebenden zulässig?
Gemäß §10 HinSchG sind Meldestellen befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer in den §§ 13 und 24 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. Abweichend von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch eine Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzunehmen; §22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist entsprechend anzuwenden.
Wie werden die Daten von Hinweisgebenden verarbeitet und geschützt?
Hierzu wird auf die Grundsätze für den Umgang mit Daten von Hinweisgebern und Informanten in der öffentlichen Verwaltung verwiesen, die vom Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurden.
Disclaimer
Hinweisgebende können alle Verstöße mitteilen, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße. Die Schutzwirkung des Gesetzes tritt jedoch nur ein, wenn die Meldung der Wahrheit entspricht. Dies ist vorab zu überprüfen.
Daher wird die Identität von Personen, die irrtümlich, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, nach dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt. In diesen Fällen sind die hinweisgebenden Personen gemäß §38 HinSchG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpfichtet.