Bauplanungsrecht
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer baulichen Anlage beurteilt sich danach, ob das Vorhaben im Geltungsbereich eines
- a) Bebauungsplanes (§ 30 BauGB),
- b) im Zusammenhang eines bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder
- c) im Außenbereich (§ 35 BauGB)
geplant ist.
Wo liegt das Grundstück?
Unabhängig davon, ob es sich um eine Stadt oder ein Dorf handelt, gibt es mehrere Möglichkeiten, in welchem bauplanerischen Bereich sich ein Grundstück befinden kann:
- Bauen im Bebauungsplan § 30 BauGB
Liegt das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes, so müssen dessen Festsetzungen berücksichtigt werden. Bei Abweichungen, z. B. der Wahl einer anderen Dachform, muss ein Ausnahme- oder Befreiungsantrag gestellt, in Zusammenarbeit mit der Ortsgemeinde geprüft und nach Zustimmung genehmigt werden. - Bauen im Innenbereich § 34 BauGB
Da Bebauungspläne häufig nur in Neubaugebieten aufgelegt werden, sind viele Lückengrundstücke im Ortskern „unbeplant“. Hier muss sich der Baukörper in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen; er muss zur vorhandenen Bebauung passen, so dass das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Erschließung des Grundstückes muss gewährleistet sein. - Bauen im Außenbereich § 35 BauGB
Flächen, die nicht zu einem Bebauungsplan oder zum Innenbereich gehören, werden dem Außenbereich zugeordnet. Hier wird das Bauen aus guten Gründen schwieriger. Grundsätzlich soll der Außenbereich von Bebauung und wesensfremder Nutzung frei bleiben, um unser Landschaftsbild zu erhalten, den Nutzungsansprüchen von Land- und Forstwirtschaft gerecht zu werden und um die Natur und deren Erholungswert für den Menschen zu erhalten.
Im Außenbereich sind in der Regel nur so genannte privilegierte Vorhaben (z. B. landwirtschaftliche Betriebsgebäude) zulässig. Bei einem geplanten Vorhaben im Außenbereich ist es wichtig, rechtzeitig abzuklären, ob das Vorhaben überhaupt genehmigungsfähig ist. - Die Bauberatung
Sollten Sie sich über die Zulässigkeit des von Ihnen geplanten Bauvorhabens oder sogar die grundsätzliche Bebaubarkeit eines Grundstücks noch nicht sicher sein, so besteht die Möglichkeit einer Bauberatung.
Unsere Mitarbeiter der Bauaufsicht stehen gerne zu einem Gespräch bereit. Dadurch werden im Vorfeld mögliche Fehler oder Unvereinbarkeiten zwischen dem geplanten Vorhaben und dem Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrecht vermieden, so dass man sich unnötige Umplanungen mit dem entsprechenden Zeitaufwand ersparen kann.
Dies gilt besonders für Vorhaben im Rahmen eines Bebauungsplanes, bei denen das Freistellungsverfahren vorgesehen ist.