Zur Zahlung sind am 15. Februar 2025 fällig:
1. Hundesteuer
2. Gewerbesteuervorauszahlung
3. Wasser, Abwasser, wiederkehrender Beitrag
in Höhe der durch Bescheid festgesetzten Rate.
Sofern Sie in diesem Jahr keinen Abgabenbescheid erhalten haben, gilt weiterhin der zuletzt erhaltene Bescheid.
NICHT FÄLLIG ist am 15. Februar jedoch die Grundsteuer A und B!
Die Fälligkeit der Grundsteuer zum 15. Februar entfällt in diesem Jahr.
Die erste Fälligkeit für das Jahr 2025 rückt je nach Bescheiderstellung auf einen späteren Termin (geplant ist hierfür der 15.03. als erster Fälligkeitstermin, jedoch wird dies in einigen Ortsgemeinden abweichend sein).
Bislang haben aber noch nicht alle Ortsgemeinden eine Hebesatzsatzung beschlossen.
Alle gültigen SEPA-Lastschriftmandate sind auch weiterhin nutzbar, die fällige Grundsteuer wird dann zum jeweiligen Fälligkeitstermin weiterhin abgebucht.
SEPA Lastschriftmandat
Falls Sie am Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, so dass wir fällige Forderungen von Ihrem Bankkonto einziehen dürfen und Sie sich somit nicht mehr um manuelle Überweisungen und Zahlungstermine kümmern brauchen, können Sie unser Formular nutzen:
Formular SEPA-Lastschriftmandat [*.pdf]
Das Formular muss eigenhändig unterschrieben zurückgesandt werden, entweder
- als Scan per E-Mail an vgkasse@vgdiez.de
- per Fax an 06432-501242 oder
- per Briefpost an die
Verbandsgemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindekasse -
Louise-Seher-Straße 1
65582 Diez - Natürlich können Sie außerdem das Formular während der Öffnungszeiten persönlich in der Verwaltung abgeben.
Gerne sind wir auch beim Ausfüllen behilflich.
Grundsteuerpflicht bei Eigentümerwechsel
Der bisherige Eigentümer ist für das laufende Jahr bis einschließlich 31.12. steuerpflichtig.
Die Steuerpflicht für die Grundsteuer richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres.
Änderungen (wie z.B. eine Veräußerung des Grundstückes), die während des Kalenderjahres eingetreten sind, werden für die Grundsteuer vom n ä c h s t e n Kalenderjahr an durch das zuständige Finanzamt berücksichtigt (Stichtag =1. Januar).
Notariell beurkundete Vereinbarungen wegen des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten aller Art zu einem bestimmten Zeitpunkt ändern nichts an der Steuerpflicht während eines laufenden Jahres.
Sofern privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer getroffen wurden, kann der bisherige Eigentümer die Grundstücklasten (Steuern und Abgaben) vom neuen Eigentümer anteilig fordern (vgl. BGB).
Sollten Sie Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verbandsgemeindekasse (E-Mail vgkasse@vgdiez.de, Telefon 06432 501-252) bzw. der Verbandsgemeindewerke Diez (E-Mail werke@vgdiez.de, Telefon 06432 501-224) gerne zur Verfügung.