Wahlbekanntmachung | VG Diez

Wahlbekanntmachung

  1. Am  Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die

    Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
    statt.
    Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

  2. Die Wahlräume für die Gemeinden werden wie folgt eingerichtet:
    65582 Aull:                      Dorfgemeinschaftshaus, Staffeler Straße 19
    65558 Balduinstein:      Rathaus – Sitzungssaal, Bahnhofstraße 15
    65626 Birlenbach:         Mehrzweckhalle, Schulstraße 55 
    56379 Charlottenberg: Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 2
    65558 Cramberg:          Rathaus, Hauptstraße 16
    56379 Dörnberg:          Dorfgemeinschaftshaus, Breiter Weg 1
    65558 Eppenrod:          Rathaus, Rathausstraße 8
    56379 Geilnau:              Dorfgemeinschaftshaus, Lahnstraße 13
    65558 Gückingen:         Rathaus, Drosaer Straße 4
    65582 Hambach:           Rathaus, Koblenzer Str. 7
    65558 Heistenbach:      Lindenhalle, Jahnstraße 2-6
    65558 Hirschberg:        Dorfgemeinschaftshaus, Kirchweg 3
    563789 Holzappel:        Rathaus, Hauptstraße 27 
    65558 Holzheim:          Ardeckhalle, Albert-Schweitzer-Straße
    56379 Horhausen:        Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 1
    65558 Isselbach:          Bürgerhaus, Gelbachstraße 4
    65558 Langenscheid:    Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 1
    56379 Laurenburg:       Gemeindehaus, Hauptstraße 40
    56379 Scheidt:             Dorfgemeinschaftshaus, Weidenhecker Weg 1
    56379 Steinsberg:        Gemeindehaus, Ringstraße 4
    56370 Wasenbach:       Dorfgemeinschaftshaus, Zum Sportplatz 5

    Die Gemeinde Altendiez ist in zwei Stimmbezirke eingeteilt:
    65624 Altendiez:           Wahlbezirk 1: Oranien Campus, Helenenstraße 19
                                            Wahlbezirk 2: Lahnblickhalle, Lahnblick 4

    Die Stadt Diez, 65582 ist in 9 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
    Wahlbezirk 1:    Waldorfschule (Sporthalle), Wilhelm-von-Nassau-Park 19
    Wahlbezirk 2:    Stadtwerke, Oraniensteiner Straße 5
    Wahlbezirk 3:    Stadtbibliothek, Wilhelmstraße 48        
    Wahlbezirk 4:    AOK Gebäude, Bahnhofsweg 3-5
    Wahlbezirk 5:    Nicolaus-August-Otto-Schule, Königsberger Straße 5
    Wahlbezirk 6:    Nicolaus-August-Otto-Schule, Königsberger Straße 5
    Wahlbezirk 7:    Ev. Jakobusgemeinde, Mittelstraße 5
    Wahlbezirk 8:    Pestalozzischule, Friedrichstraße 14
    Wahlbezirk 9:    Sozialhaus der JVA, Limburger Straße 122/1

    Hinweis:
    Im Wahlbezirk Diez 9, Sozialhaus der JVA, Limburger Straße 122/1 wird eine repräsentative  Wahlstatistik durchgeführt. In diesem Wahllokal werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WstatG) vom 21. Mai 1999 (BGBI. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBI. I S. 962), zulässig.

    Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

    Anlässlich der Bundestagswahl wurden für die Verbandsgemeinde Diez sechs Briefwahlbezirke in der Stadt Diez eingerichtet:
    Briefwahlbezirk 1: Verbandsgemeindeverwaltung, Louise-Seher-Straße 1, Sitzungssaal, 2. OG
    Briefwahlbezirk 2: Verbandsgemeindeverwaltung, Louise-Seher-Straße 1, Sitzungssaal, 2. OG
    Briefwahlbezirk 3: Rathaus, Wilhelmstraße 63, Sitzungssaal, 1. OG
    Briefwahlbezirk 4: Rathaus, Wilhelmstraße 63, Foyer
    Briefwahlbezirk 5: Stadtbibliothek, Wilhelmstraße 48, 2.OG
    Briefwahlbezirk 6: Verbandsgemeindeverwaltung, Louise-Seher-Straße 1, Fachbereich 5, 1.OG

    In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.01. bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

    Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 11:45 Uhr in den o.g. Räumen der Briefwahlbezirke 1 bis 6 zusammen.

  3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

    Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

    Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
    a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
    b)    für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

    Der Wähler gibt
    seine Erststimme in der Weise ab,
    dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
    und seine Zweitstimme in der Weise,
    dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

    Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

  5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.

    Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu­ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

    Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Diez, den  28.01.2025

Verbandsgemeinde Diez

Maren Busch, Bürgermeisterin

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